Für den Fotoclub ist diese Satzung gültig:
Satzung des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V. (DVV)
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Volkshochschul- Verband e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen. (2) Der Deutsche Volkshochschul-Verband e.V. ist der Bundesverband der Landesverbände der Volkshochschulen. (3) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und der Bildungsarbeit in den Volkshochschulen sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder und der Volkshochschulen auf der Bundes-, der europäischen und der internationalen Ebene. (2) Der Verein erfüllt seine Aufgaben in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern und im Rahmen der Beschlüsse seiner Gremien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien für die Volkshochschularbeit, b) die Förderung der Zusammenarbeit und des fachlichen Austausches der Mitglieder, c) die Information der Mitglieder über länderübergreifende, bundesweite und internationale Entwicklungen in der Weiterbildung und die Bildungsarbeit der Volkshochschulen, d) die Förderung der Qualität der Weiterbildung, e) die Zusammenarbeit mit den kommunalen Bundesverbänden in Fragen der Weiterbildung, f) die Information der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Leistungen der Volkshochschulen in Deutschland, g) die Förderung des globalen Lernens und der internationalen Zusammenarbeit, h) die Akquirierung, die Koordination und die Durchführung von Projekten auf Bundes- und EU-Ebene sowie in internationalen Zusammenhängen, i) die Planung und die Durchführung von Veranstaltungen. (3) Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt nach gender- und diversitygerechten Grundsätzen. (4) Zur Unterstützung und Durchführung der Vereinsaufgaben bestehen im Verein eine Bundesgeschäftsstelle und ein Institut für Internationale Zusammenarbeit (DVV International).
§ 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur die Landesverbände der Volkshochschulen oder in den Stadtstaaten die mit der Wahrnehmung von Landesverbandsaufgaben betrauten rechtsfähigen Träger werden. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. (2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Mitgliederrat. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. (4) Der Austritt ist zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30. Juni des Vorjahres zu erklären. (5) Über den Ausschluss entscheidet der Mitgliederrat auf Vorschlag des Vorstands. Er kann insbesondere erfolgen, wenn die in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, a) die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, c) nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Gremien des Vereins an der Willensbildung mitzuwirken. (2) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, a) die Ziele des Vereins zu fördern, b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen, c) die Verpflichtungen aus dieser Satzung zu erfüllen, vor allem den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag (§ 5) zu entrichten, d) den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen. (3) Die Rechte nach dieser Satzung ruhen für die ordentlichen Mitglieder, die die fälligen Beiträge für das Vorjahr nicht entrichtet haben.
§ 5 Beitragspflicht (1) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist hälftig zum Beginn und zur Mitte eines Geschäftsjahres fällig. (3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein mit einem selbst festzusetzenden Betrag oder durch sonstige Unterstützung der Vereinsarbeit.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind: 1. 2. 3. die Mitgliederversammlung, der Mitgliederrat, der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es vom Mitgliederrat beschlossen oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. (2) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die/Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. (3) Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mit Begründung spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Bundesgeschäftsstelle zugeleitet und mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses. (4) Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vorher der Bundesgeschäftsstelle vorliegen und mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. (5) Antrags- und vorschlagsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter der ordentlichen Mitglieder (Delegierten) nach § 9 und der Vorstand. (6) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Diese/Dieser leitet die Mitgliederversammlung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher. (7) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden. (8) Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle zu erheben. Über sie entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (9) Für Abstimmungen und Wahlen gilt der § 16.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen und Beschlüsse fassen. (2) Die Mitgliederversammlung befasst sich im Besonderen mit: a) den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben des Vereins, b) Schwerpunktthemen der nationalen und internationalen Weiterbildung und der Weiterbildungspolitik sowie der Bildungsarbeit in Volkshochschulen, c) Positionen aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Medien und Wissenschaft und d) der mittelfristigen Finanzplanung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils 4 Jahre - - - - die Präsidentin/den Präsidenten, die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, zwei der drei Beisitzerinnen/Beisitzer im Vorstand. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet auf der Grundlage einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung statt. (4) Die Mitgliederversammlung kann - eine Ehrenpräsidentin/einen Ehrenpräsidenten, - eine Ehrenvorsitzende/einen Ehrenvorsitzenden ernennen. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt: a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, b) die Satzung und Satzungsänderungen, c) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 9 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Stimmenverhältnis (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Vertreterinnen/Vertretern (Delegierten) der ordentlichen Mitglieder, dem Vorstand und je einer von den Kommunalen Bundesverbänden entsandten Person. Die ordentlichen Mitglieder entsenden mindestens je zwei Delegierte; sie dürfen höchstens so viele Delegierte entsenden, wie sie Stimmen haben (Abs. 2). (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied aus Ländern bis zu vier Millionen Einwohnerinnen/Einwohnern vier Stimmen, aus Ländern mit jeweils bis zu zwei weiteren Millionen weitere zwei Stimmen, aus Ländern mit mehr als vierzehn Millionen Einwohnerinnen/Einwohnern sechzehn Stimmen. (3) Die Präsidentin/der Präsident, die/der Vorsitzende und die Vertreterinnen/Vertreter der Kommunalen Bundesverbände haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. (4) Bei Abstimmungen nach § 8 Abs. 5 b) und c) hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. (6) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die nächste Mitgliederversammlung, welche binnen sechs Wochen stattfinden muss, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
§ 10 Mitgliederrat (1) Der Mitgliederrat tagt zweimal im Jahr. In den Jahren, in denen eine Mitgliederversammlung stattfindet, tagt der Mitgliederrat einmal. Er muss darüber hinaus einberufen werden, wenn es vom Vorstand beschlossen oder mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. (2) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung des Mitgliederrats fest. Die/Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich zum Mitgliederrat ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. (3) Anträge zur Tagesordnung, die im Mitgliederrat behandelt werden sollen, müssen mit Begründung spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Bundesgeschäftsstelle zugeleitet und mindestens zehn Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses. (4) Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder (Delegierten) nach§ 12 und der Vorstand. (5) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Mitgliederrats und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher. (6) Das Protokoll über die Sitzung des Mitgliederrats ist von der/dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden. Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle zu erheben. Über sie entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (7) Für Abstimmungen gilt der § 16.
§ 11 Aufgaben des Mitgliederrats (1) Der Mitgliederrat befasst sich mit bildungspolitischen, verbandspolitischen und pädagogischen Angelegenheiten des Vereins. (2) Der Mitgliederrat beschließt: a) den Wirtschafts- und Stellenplan, b) den Jahresabschluss, den Finanz- und Finanzplanungsbericht des Vorstands und den Bericht über die Wirtschaftsprüfung, c) die Entlastung des Vorstands, d) die Auswahl der Wirtschaftsprüfung, e) die Einstellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der Leiterin/des Leiters des Instituts für Internationale Zusammenarbeit und die Regelung der Anstellungsbedingungen auf Vorschlag des Vorstands, f) die Beteiligung und Mitgliedschaft an anderen Vereinen und sonstigen juristischen Personen, g) die Aufnahme und den Ausschluss aus dem Verein (§ 3 Abs. 2 und 5). (3) Dem Mitgliederrat obliegt: a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands, b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, c) die Entgegennahme des Berichts zu Gender- und Diversityfragen, d) die Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse (§ 17), des Beirats (§ 19), der Bundeskonferenzen der Volkshochschulen (§ 20) und der Arbeitskreise (§ 21).
§ 12 Zusammensetzung des Mitgliederrats und Stimmenverhältnis (1) Der Mitgliederrat setzt sich zusammen aus höchstens je zwei Vertreterinnen/Vertretern (Delegierten) der ordentlichen Mitglieder. Außerdem gehören dem Mitgliederrat die Präsidentin/der Präsident und die/der Vorsitzende sowie je eine von den drei kommunalen Bundesverbänden entsandte Person an. (2) Im Mitgliederrat hat jedes ordentliche Mitglied zwei Stimmen. (3) Die Präsidentin/Der Präsident, die/der Vorsitzende und die Vertreterinnen/Vertreter der kommunalen Bundesverbände haben im Mitgliederrat je eine Stimme. (4) Die übrigen Mitglieder des Vorstands, die unter § 14 Abs. 2 aufgeführten Personen und eine Vertreterin/ein Vertreter vom Bundesarbeitskreis ARBEIT UND LEBEN e.V. nehmen an den Sitzungen des Mitgliederrats mit beratender Stimme teil. (5) Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist. (6) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist die nächste Sitzung des Mitgliederrats, welche binnen sechs Wochen stattfinden muss, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
§ 13 Präsidentin/Präsident Der Verein hat eine Präsidentin/einen Präsidenten, die/der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. § 14 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen: a) der Präsidentin/dem Präsidenten, b) der/dem Vorsitzenden, c) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, d) drei Beisitzerinnen/Beisitzern. (2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil: a) die Ehrenpräsidentin/der Ehrenpräsident, b) die/der Ehrenvorsitzende, c) die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, d) die Vorsitzenden der nach § 17 Abs. 1 gebildeten Ausschüsse, e) die Leiterin/der Leiter des Instituts für Internationale Zusammenarbeit (§ 18). (3) Von den Vorstandsmitgliedern unter Abs. 1 (d) sollen zwei eine leitende Funktion an einer Volkshochschule innehaben. Diese werden von den ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen, denen sie angehören. (4) Eine Beisitzerin/ein Beisitzer nach Abs. 1 (d) wird von den drei kommunalen Bundesverbänden benannt. (5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. (6) Scheiden nach Abs. 1 gewählte Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Mitgliederrat den Vorstand bis zur Nachwahl für die restliche Amtszeit des Vorstands in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. (7) Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, ein. Er/Sie muss den Vorstand einberufen, wenn es von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt wird. (8) Die/Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein. Sie/Er leitet die Sitzungen des Vorstands. (9) In Eilfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht. Von dem Vorstandsmitglied, das hierbei innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung abgibt, wird angenommen, dass es dem Vorschlag zustimmt. (10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der sieben stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen gelten die Vorschriften des § 16 dieser Satzung.
§ 15 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand leitet den Verein. Er befasst sich mit aktuellen bildungspolitischen, verbandspolitischen, pädagogischen und allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins: a) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Aufstellung von Richtlinien für die Vereinsarbeit, b) die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Mitgliederrats und der Mitgliederversammlung, c) die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeitsergebnisse der Gremien des Vereins, d) die Aufstellung des Wirtschafts- und des Stellenplans, des Jahresabschlusses, des Finanz- und Finanzplanungsberichts sowie des Geschäftsberichts, e) die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben, f) die Beauftragung der Wirtschaftsprüfung, g) die Steuerung der Beteiligungen des Vereins, h) die Verwaltung des Vereinsvermögens, i) die Festlegung der Aufgaben des Beirats und die Berufung der Beiratsmitglieder (§ 19), j) die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen (§ 20 Abs. 3), k) die Entsendung und Abberufung von Vertreterinnen/Vertretern des Vereins in Gremien von Drittorganisationen und sonstigen juristischen Personen, an denen der Verein beteiligt ist, l) den Erlass einer Institutsordnung für das Institut für Internationale Zusammenarbeit des Deutschen Volkshochschul-Verbandes (DVV International), m) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand berichtet dem Mitgliederrat über seine Arbeit. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam nach außen.
§ 16 Abstimmungen und Wahlen (1) Bei Nominierungen und Wahlen für die und durch die Organe des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V. ist das Prinzip der Parität zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen. (2) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies eine Stimmberechtigte/ein Stimmberechtigter verlangt. (3) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Bei Abstimmungen zu§ 3 (5) dieser Satzung und bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. (5) Bei allen Abstimmungen ist § 34 BGB zu beachten. (6) Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Wahlordnung.
§ 17 Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Organe und zur Beratung des Vorstands und der Geschäftsstelle werden folgende Ausschüsse gebildet: a) Organisations- und Finanzausschuss Ihm gehören die Geschäftsführer/innen der ordentlichen Mitglieder und des Deutschen Volkshochschul- Verbandes e.V. oder ihre Vertreter/innen an. b) Gender- und Diversityausschuss Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der ordentlichen Mitglieder, der Bundesgeschäftsstelle und des Instituts für Internationale Zusammenarbeit an. (2) Der Organisations- und Finanzausschuss befasst sich mit den finanziellen und organisatorischen Belangen des Vereins. (3) Der Gender- und Diversityausschuss befasst sich mit Fragen der Vielfalt und Chancengleichheit in den Aufgabenbereichen des Vereins, um diese in allen Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der gesellschaftlichen Vielfalt entsprechen. (4) Die Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (5) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. (6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Sie werden von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses eingeladen. Die/Der Vorsitzende des Ausschusses leitet die Sitzungen und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf sicher. Die/Der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll. Sitzungstermine, -orte und die Tagesordnung sind mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer abzustimmen. (7) Für Abstimmungen gilt § 16 Abs. 3. (8) Die Ausschüsse dienen dem internen Meinungsbildungsprozess des Vereins. Sie sind daher nicht berechtigt, für den Verein nach außen aufzutreten. (9) Die Ausschüsse berichten dem Mitgliederrat und dem Vorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit.
§ 18 Institut für Internationale Zusammenarbeit (1) Im Verein besteht ein Institut für Internationale Zusammenarbeit (DVV International), das sich den internationalen Beziehungen und Kooperationsaufgaben des Vereins widmet. (2) Das Institut nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) die Unterstützung von Weiterbildungsstrukturen in Entwicklungs- und Transformationsländern, b) die Beratung und Förderung des europäischen und weltweiten fachlichen Austausches des Vereins und seiner Mitglieder, c) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V. im Bereich des globalen Lernens und der europapolitischen Bildung, d) die Vermittlung und Begleitung von Kooperationen zwischen den Mitgliedern des Deutschen Volkshochschul-Verbandes e.V. bzw. den Volkshochschulen und ausländischen Weiterbildungseinrichtungen. (3) Die Leiterin/Der Leiter des Instituts für Internationale Zusammenarbeit ist besondere Vertreterin/besonderer Vertreter gem. § 30 BGB für den Geschäftsbereich des Instituts.
§ 19 Beirat (1) Der Beirat berät den Deutschen Volkshochschul-Verband e.V. in allen nationalen und internationalen Fragen der Weiterbildung. (2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands berufen. Über die Sitzungsleitung stimmen sich die Präsidentin/der Präsident und die Vorsitzende/der Vorsitzende ab. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 14 (1 und 2) können an den Sitzungen teilnehmen. (3) Der Beirat berichtet dem Mitgliederrat und dem Vorstand über seine Arbeit. Er kommt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 20 Bundeskonferenzen der Volkshochschulen Um aktuelle Themen zu diskutieren und einen Erfahrungsaustausch der Volkshochschulleitungen zu ermöglichen, organisieren sich die Volkshochschulen in Bundeskonferenzen. Im Deutschen Volkshochschul-Verband e.V. können mindestens einmal pro Jahr folgende Bundeskonferenzen stattfinden: - - - Bundeskonferenz regionaler Volkshochschulen Bundeskonferenz mittelstädtischer Volkshochschulen Bundeskonferenz großstädtischer Volkshochschulen (1) Die Bundeskonferenzen stimmen ihre Arbeit mit der Bundesgeschäftsstelle ab. (2) Die Bundeskonferenzen wählen aus ihrer Mitte die Sprecherinnen und Sprecher. (3) Die Bundeskonferenzen berichten dem Mitgliederrat und dem Vorstand einmal jährlich über die Ergebnisse.
§ 21 Arbeitskreise (1) Zur Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, zur Information und Beratung über Rechts- und Sachfragen, zur Vorbereitung von Stellungnahmen und zur Beratung des Vorstands und der Bundesgeschäftsstelle des Vereins in fachlichen und pädagogischen Fragen werden vom Vorstand Arbeitskreise eingesetzt. (2) Jedes ordentliche Mitglied kann für die Arbeitskreise eine Person benennen. (3) Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können sachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer oder eine von ihr/ihm benannte Person kann an allen Arbeitskreissitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertretung. (5) Die Arbeitskreise treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie werden von der/dem Vorsitzenden des Arbeitskreises eingeladen. (6) Sitzungstermine, -orte und die Tagesordnung sind mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer abzustimmen. Diese/Dieser koordiniert die Arbeit der Arbeitskreise. Sie/Er lädt zu diesem Zweck einmal jährlich die Vorsitzenden der Arbeitskreise zu einem fachübergreifenden Austausch über pädagogische und bildungspolitische Fragen ein. (7) Für Abstimmungen gilt § 16 Abs. 3. (8) Die Arbeitskreise dienen dem internen Meinungsbildungsprozess des Vereins. Sie sind daher nicht berechtigt, für den Verein nach außen aufzutreten. (9) Die Arbeitskreise berichten dem Mitgliederrat und dem Vorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit.
§ 22 Sitzungsform und Beschlussfassung (1) Die Sitzungen der Organe und Gremien des DVV können auch, neben reinen Präsenzveranstaltungen, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Für die Online- oder telefonische Teilnahme an Sitzungen der Gremien und Organe ist es erforderlich, dass a) die Einladung die Art der Durchführung beschreibt, b) die Identifikation sämtlicher in diesem Verfahren teilnehmenden Mitglieder der Versammlung zweifelsfrei erfolgen kann, (2) Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Die Regelungen des § 16 gelten entsprechend.
§ 23 Geschäftsführerin/Geschäftsführer (1) Der Mitgliederrat bestellt eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer des Vereins, der die Dienstbezeichnung „Verbandsdirektorin"/ "Verbandsdirektor" führt. (2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Mitgliederrats und des Vorstands um. (3) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse insbesondere die Bewirtschaftung der Finanzmittel des Vereins gemäß Wirtschaftsplan, - die Akquise von Fördermitteln und Projekten, - - die Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung der Angestellten, die Fachaufsicht über die Angestellten der Bundesgeschäftsstelle, die Dienstaufsicht über die Angestellten des Vereins, der Abschluss von Verträgen für den Vorstand. (4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer ist besondere Vertreterin/besonderer Vertreter gem.§ 30 BGB im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereiches. § 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
§ 24 Beteiligungen, Mitgliedschaften (1) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder sich an anderen Vereinen und sonstigen juristischen Personen beteiligen, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. (2) Die Vertreterinnen/Die Vertreter des Vereins sind in den Organen der Beteiligungen und Mitgliedschaften an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
§ 25 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 27 Auflösung und Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres in einer besonderen, zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Stimmen auf dieser Mitgliederversammlung anwesend sind. Zur Fassung des Beschlusses sind drei Viertel aller anwesenden Stimmen erforderlich. (2) Ist die erste zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig gewesen, so kann frühestens einen Monat nach dieser Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden. Diese zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen über die Auflösung beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung auf dieses Recht der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen ist. Für den Auflösungsbeschluss sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins - nach Einwilligung des Finanzamtes - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.
Satzung in der Fassung vom 15. Juni 2023, beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Frankfurt/Main VR 3120 beim Amtsgericht Bonn Tag der Eintragung: 29. September 2023