Satzung - Fotoclub Michelau

Film-und Fotoclub Michelau
Film-und Fotoclub Michelau
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Der Film- und Fotoclub Michelau gehört der Volkshochschule Lichtenfels e.V. an. Während die Dachorganisation ein eingetragener Verein ist, agiert der Fotoclub lediglich als untergeordnete Gruppierung ohne eigenen juristischen Vereinsstatus. Deshalb wird hier die Satzung der Volkshochschule im Landkreis Lichtenfels zur Kenntnis gebracht:
Satzung  der Volkshochschule im Landkreis Lichtenfels e.V.


§1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule im Landkreis Lichtenfels“.
2. Sein Sitz ist die Kreisstadt Lichtenfels.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein ist der rechtliche Träger der Volkshochschule im Landkreis Lichtenfels.
2. Die Volkshochschule (VHS) ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung und
außerschulischen Jugendbildung. Sie soll dazu beitragen, Erwachsene und
Jugendliche durch Förderung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in die
Lage zu versetzen, ihrer Funktion in Familie, Beruf und einer freiheitlichrechtsstaatlichen
Gesellschaft unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen
gerecht zu werden.
Die VHS bietet dafür Lern- und Orientierungshilfe; sie fördert die Urteilbildung und
verantwortliche Eigentätigkeit.
3. Die Tätigkeit der VHS dient allen Schichten der Bevölkerung ihres Bereichs. Sie ist
konfessionell und partei-politisch sowie von gesellschaftlichen Gruppen unabhängig.
Allgemeinbildung, berufsbegleitende Fortbildung, Lebenshilfe und politische Bildung
sind die elementaren Aufgaben der VHS. Zu diesem Zweck führt sie durch:
a) Einzelveranstaltungen
b) Kurse und Arbeitsgemeinschaften
c) Studienreisen und Exkursionen.
4. Von den Veranstaltungen darf niemand ausgeschlossen werden, es sei denn wegen
nachhaltiger und wiederholter Störung der für eine fruchtbare Arbeit unumgänglichen
Veranstaltungsordnung.

§ 3 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich des Vereins ist der Landkreis Lichtenfels. Neben der zentralen
Verwaltungsstelle in der Kreisstadt unterhält bzw. errichtet die VHS zur Gewährleistung
eines bürgernahen, flächendeckenden Bildungsangebots im gesamten Landkreis
Hauptstellen. 
                               
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle
Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
3. Keine Person oder Organisation darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Personalvereinigungen sein; insbesondere sollen der Landkreis Lichtenfels und die
Gemeinden des Landkreises, die in besonderem Maße zur Förderung der
Erwachsenbildung durch die Verfassung des Freistaates Bayers aufgerufen sind, die
Mitgliedschaft erwerben (kommunale Mitglieder).
2. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die
Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der
Vorstand die Aufnahme schriftlich mitgeteilt hat.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er wird wirksam zum
Ende des Kalendervierteljahres, das auf den Eingang der Austrittserklärung folgt. Bei
Austritt ist der Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung im Benehmen mit dem
Beirat. Ausschlussgründe sind u. a. Beitragsrückstand und vereinsschädigendes
Verhalten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der
Beitragsrückzahlung mehr als sechs Monate in Verzug ist. Für den Ausschluss ist
eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4. Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag
zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins 

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr bis spätestens 30.
Juni statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der
Vorstand des Vereins es für erforderlich hält, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder oder wenn die Mehrheit des Beirates es verlangt. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin durch den Vorsitzenden, der auch die Versammlung leitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den
Vorstand. Dieser bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung
hinzuweisen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
b) Bestellung des Leiters der VHS,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichts,
d) Beratung und Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan
einschließlich Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl der zwei Kassenprüfer,
f) Aufstellung der Richtlinien für die Programmgestaltung und Aufgabenstellung der
VHS,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer,
dem Schatzmeister und dem Leiter der VHS im Landkreis Lichtenfels.
2. Den 1. Vorsitz sollte in der Regel der jeweilige Landrat des Landkreises Lichtenfels
übernehmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten pädagogische Erfahrungen
besitzen.
3. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein
Protokoll anzufertigen.
4. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verpflichtet, die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen und die Richtlinien für die
Arbeit der VHS bei der Programmgestaltung einzuhalten bzw. deren Befolgung zu
überwachen.
6. Dem Vorstand obliegt im einzelnen
a) Verabschiedung des von den Hauptstellenleitern beratenen VHS-
Gesamtprogramms,
b) Durchführung des Programms bzw. Überwachung seines Vollzugs,
c) Vorbereitung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushalts-
und Stellenplans mit dem Ausweis des Finanzbedarfs der VHS-Hauptstellen,
d) Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung unter
Berücksichtigung der Wünsche des Beirates,
e) Abschluss von Dienstverträgen und Erlass von Dienstanweisungen,
f) Beratung der Hauptstellenleiter,
g) Festsetzung der Kursleiterhonorare und der Entschädigung für ehrenamtliche
Mitarbeiter.
Vorstandsitzungen sind einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn drei Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich verlangen,
c) vor jeder Abhaltung einer Mitgliederversammlung,
d) mindestens halbjährlich.

§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat repräsentiert die Bevölkerung des Landkreises Lichtenfels.
2. Dementsprechend besteht der Beirat aus dem Landrat des Landkreises
Lichtenfels und acht Mitgliedern des Kreistages Lichtenfels, die nach dem Hare-
Niemeyer Verfahren benannt werden. Die Änderung tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.
3. Der Volkshochschulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Beirats teil, soweit diese nicht seine Person betreffen.
4. Den Vorsitz führt der Landrat.
5. Bei gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat werden Abstimmungen
getrennt ausgeführt.
6. Bis auf den Landrat dürfen Vorstandsmitglieder nicht dem Beirat angehören.

§ 10 Leitung der Volkshochschule
1. Die Geschäftsführung der VHS wird durch einen Leiter der VHS, der durch die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beirates bestimmt wird,
nebenberuflich oder nebenamtlich ausgeübt.
2. Wenn es der Arbeitsumfang erfordert, kann die entsprechende Stelle für einen
hauptamtlichen Leiter durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschaffen
werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen Dienstvertrag zu regeln.
Dienstvorgesetzter ist der 1. Vorsitzende des Vereins.
3. Der Volkshochschulleiter ist für die Zusammenstellung und den Druck des
Programms verantwortlich. Zu diesem Zweck hat er rechtzeitig vor Beginn des
jeweils nächsten Semesters eine Hauptstellenleiterkonferenz abzuhalten.

§ 11 Die Hauptstellen
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält bzw. errichtet die VHS im Landkreis
Hauptstellen. Hauptstellen können zur Gewährleistung eines flächenbezogenen
Bildungsangebots bei Bedarf und entsprechendem Interesse als örtliche
Kontaktstellen der VHS grundsätzlich in jeder Gemeinde des Landkreises
eingerichtet werden.
2. Leiter der Hauptstellen sollen geeignete ortsansässige Persönlichkeiten sein. Sie
werden vom Vorstand berufen.
3. Der Hauptstellenleiter hat folgende Aufgaben:
a) Pflege des Kontaktes zwischen VHS und Gemeinde,
b) rechtzeitige Vorlage von Programm- und Terminvorschlägen für das
Gesamtprogramm nach Absprache mit anderen örtlichen Veranstaltern unter
Angabe des voraussichtlichen Finanzbedarfs,
c) Besuch der Hauptstellenleiterkonferenz vor Beginn eines neuen Semesters
zum Zwecke der Koordinierung und Organisation des Gesamtprogramms,
d) Organisatorische Vorbereitung der Kurse und Veranstaltungen (Räume,
Geräte usw.) sowie örtliche Betreuung der Kursleiter und Referenten,
e) Auskunfterteilung über das Bildungsangebot der VHS.
4. Für seine Tätigkeit erhält der Hauptstellenleiter eine Entschädigung.

§ 12 Dozenten (Kursleiter)
1. Die Volkshochschuldozenten sind in der Regel nebenamtlich oder nebenberuflich
tätig. Sie werden vom Hauptstellenleiter im Benehmen mit dem VHS-Leiter
jeweils für ein Semester, bei langfristigen Vorhaben entsprechend länger durch
Lehrauftrag verpflichtet; entsprechend fachliche und pädagogische Fähigkeiten
bilden dazu unerlässliche Voraussetzung. Das Honorar wird vom Vorstand nach
den landesüblichen Sätzen festgelegt.
2. Die Dozenten sind in der Gestaltung des Unterrichts an keine Weisung gebunden,
sie übernehmen jedoch die Verpflichtung, die Teilnehmer so zu fördern, dass das
Ausbildungsziel erreicht werden kann. Für die zuverlässige Durchführung der
allgemeinen organisatorischen Regelungen sind sie der Leitung der VHS
persönlich verantwortlich.
3. Einmal jährlich können die Dozenten zu einer Versammlung zusammengerufen
werden. In dieser ist über die Arbeit der VHS und deren künftige Gestaltung zu
berichten; gleichzeitig dient die Zusammenkunft der Regelung organisatorischer
und der Erörterung pädagogischer Probleme sowie dem allgemeinen
Erfahrungsaustausch.

§ 13 Der Haushalt
1. Die VHS im Landkreis Lichtenfels führt ihre Kassen- und Rechnungsgeschäfte
selbst. Für sie gelten die Vorschriften des kommunalen Haushalts- und
Wirtschaftsrechts.
2. Der Haushalt wird vom Volkshochschulleiter aufgestellt, von der Vorstandschaft
geprüft, dem Beirat zur Zustimmung vorgelegt und von der
Mitgliederversammlung verabschiedet.
3. Zum Zwecke der Fristenwahrung für überörtliche und örtliche Zuschüsse werden
dem Volkshochschulleiter Vorentscheidungen eingeräumt, die aber die
satzungsgemäße Entscheidung der Gremien nicht vorwegnehmen dürfen.
4. Die ordnungsgemäße Abwicklung des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Haushalts wird von den von der Mitgliederversammlung für je drei
Jahre zu bestellenden Kassenprüfern nach Abschluss des Geschäftsjahres (1.1.
bis 31.12.) überprüft. Der Prüfungsbericht ist der Vorstandschaft, dem Beirat und
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Die Jahresrechnung ist dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lichtenfels
vorzulegen. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt jährlich durch das
Prüfungsamt.

§ 14 Stimmrecht bei Abstimmungen
In allen Organen der VHS hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme.

§ 15 Rechtsfähigkeit
Der Verein besteht als eingetragener und damit rechtsfähiger Verein, auf den die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet werden.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
aufgelöst werden.
2. Über die Verwendung des hauptamtlichen Personals nach Auslösung des Vereins
ist eine Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Landkreis Lichtenfels zu
treffen, sobald die Mitgliederversammlung die Einstellung hauptamtlicher
Mitarbeiter beschlossen hat.
3. Mit der Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen ausschließlich an den Landkreis Lichtenfels, der es zum
Zwecke der Erwachsenenbildung im Landkreis Lichtenfels weiter verwenden soll.

§ 17 Annahme der Satzung
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder.
2. Diese Satzung der Volkshochschule im Landkreis Lichtenfels wurde in der
konstituierenden Mitgliederversammlung des Vereins am 26. Juli 1977 in
Lichtenfels mit 52 Stimmen von 52 abgegebenen Stimmen beschlossen.


Lichtenfels, den 22. Juli 2014


Der Vorstand: ...........................................................
1. Vorsitzender

......................................................
Stellvertreter


......................................................
Schatzmeister


.......................................................
Schriftführer


.......................................................
Volkshochschulleiter



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